Antragsformular Schule und Verein
 
Freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften
              Runderlass vom 6. Juli 1999 - III 53 - (NBL. MBWFK S. 362)
                  A.Vorbemerkung
                    Auf der  Grundlage des Erlasses vom 10.März 1994 - III 531 - (NBI.1994, S. 158)  gab es bisher zwei Wege zur Einrichtung freiwilliger  Schulsportarbeitsgemeinschaften im Rahmen der Kooperation von Schule  und Verein, nämlich den über das Ministerium für Bildung und Frauen und  seinen Förderer sowie den über den Landessportverband  Schleswig-Holstein und dessen Förderer.
                    In der Praxis haben sich  beide Teilmaßnahmen so angenähert, daß sie nach dem Willen der  Beteiligten nunmehr in einer Maßnahme zusammengefasst werden.
                Gleichzeitig soll den insgesamt sehr positiven  Erfahrungen der vergangenen Jahre Rechnung getragen werden durch eine  etwas stärkere Differenzierung inhaltlicher Ziele für bestimmte  Altersgruppen.
                  Insbesondere verdient der Gedanke Beachtung, über die  freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften ältere Schülerinnen und  Schüler über sportpraktische Betätigung an ehrenamtliche Tätigkeit  heranzuführen. Hier sollen sich im Sinne von ,,Verein“ durchaus auch  die Verbände des Sports angesprochen fühlen und werden ausdrücklich zur  Teilnahme aufgefordert.
                Die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften  sind kein Ersatz für den schulischen Pflichtunterricht. Eine Kürzung  des Sportunterrichts unter Hinweis auf eine solche Maßnahme ist nicht  zulässig.
                B. Das Projekt Schule-Verein I
                1. Beschreibung
                  Es werden  freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften eingerichtet, deren  sportpraktische Durchführung in den Händen ausgebildeter  Vereinstrainerinnen/-trainer bzw. Übungsleiterinnen/-leiter liegt.
                  Die  Schulsportarbeitsgemeinschaften werden mit einer oder zwei  Wochenstunden für die Dauer eines Schuljahres eingerichtet.  Verlängerungsanträge sind nur einmal möglich.
                  Bevorzugt berücksichtigt werden Anträge, die folgende Schwerpunktsetzungen erkennen lassen:
                
                    - 
                      
In der Primarstufe: Sportartenübergreifende Förderung des allgemeinen Bewegungsverhaltens
                     
                  - 
                      
Klassenstufe 5-9: Stärkere Hinwendung zu intensiver und spezieller Bewegungsschulung auch in einzelnen Sportarten.
                   
                  - 
                      
Ab Klassenstufe 10: Einbeziehung  theoretischer Ausbildungsanteile (in Zusammenarbeit mit einem  entsprechenden Sportverband) mit dem Ziel, am Ende des Schuljahres die  Prüfung zum Erwerb einer Übungsleiter-/ Trainerlizenz o.ä. eines  Sportverbandes abzulegen.
                   
                
                Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen  Voraussetzungen und Erfordernisse verschiedener Sportarten ist diese  Einteilung nicht randscharf gemeint, sondern lässt Überlappungen zu.
                2. Verfahrensablauf
                Ein Verein entwickelt in Zusammenarbeit. mit einer  oder mehreren Schulen (ggfs. zusammen mit einem Verband) ein Konzept  für eine freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaft.
                  Der Antrag auf  Aufnahme in die Förderung für das folgende Schuljahr wird nur auf  dem hier als Download erhältlichen Antragsformular im WORD-Format bis zum 15. Mai des Jahres an den Landessportverband Schleswig-Holstein gerichtet.
                Ein Ausschuss, bestehend aus je einer Vertreterin  oder einem Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde, des  Landessportverbandes und der Kreisschulsportbeauftragten entscheidet  endgültig über die Aufnahme in die Förderung im Rahmen der durch die  Förderer bereitgestellten Mittel.
                  Die Entscheidung wird den Schulen und den Vereinen mitgeteilt.
                Maßnahmen, die nicht in die Förderung aufgenommen  werden, können dennoch durchgeführt werden, wenn Schule und Verein sich  über die Durchführung einig sind. Ausnahme: Der Vertreter der obersten  Schulaufsichtsbehörde entscheidet, daß die Maßnahme nicht durchgeführt  werden darf. Dies ist ausdrücklich zu begründen.
                  Verlängerungen  müssen beantragt werden. Zwischen- und Abschlussberichte sowie  Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sind dem  Landessportverband Schleswig-Holstein vorzulegen.
                Die Beendigung einer Maßnahme ist jederzeit durch  einseitige Erklärung eines Partners (Schule oder Verein) möglich. In  diesem Fall ist der Landessportverband Schleswig-Holstein unverzüglich  zu informieren.
                3. Finanzierung
                Die Finanzierung des Projektes erfolgt im Rahmen der von Förderern zur Verfügung gestellten Mittel.
                  Der  Verein erhält für jede geleistete Unterrichtseinheit 8,- Euro, maximal  werden für eine Maßnahme 640,- Euro im Schuljahr gezahlt. 
                  Für die Zeit der Schulferien werden keine Zuwendungen gewährt.
                  Für  die Beschaffung von Spiel- und Sportmaterial kann in begründeten  Einzelfällen auf besonderen Antrag einmalig ein Zuschuss bis maximal  250,- Euro gewährt werden. Die Zuwendung wird nach Bewilligung der  Maßnahme auf das Konto des Vereins überwiesen. Eine Verrechnung findet  nachträglich statt. Strichlisten über die Anwesenheit der  Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind beizufügen.
                4. Rechtliche Hinweise
                Die Schulsportarbeitsgemeinschaften sind  schulische Veranstaltungen. Die Teilnahme ist freiwillig. Eine  Leistungsbeurteilung findet nicht statt.
                Der Verein benennt in Absprache mit der Schule die  Übungsleiterin oder den Übungsleiter. Sie oder er muss volljährig sein  und über eine für die Maßnahme geeignete Ausbildung verfügen,  mindestens über eine gültige Lizenz als Übungsleiterin oder  Übungsleiter bzw. Trainerin oder Trainer.
                  Die Betreuung durch die  Schule übernimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter  bestellte Lehrkraft, die als Ansprechpartnerin oder als Ansprechpartner  und Beraterin oder Berater tätig wird. Die Übungsleiterin oder der  Übungsleiter (Trainerin/Trainer) hat die für den Sportunterricht  geltenden Vorschriften zu beachten und untersteht insoweit den  Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, vertreten durch die  beauftragte Lehrkraft.
                Der Versicherungsschutz wird für die Schülerinnen  und Schüler durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und  für die Übungsleiterin bzw. den Übungsleiter (Trainerin/Trainer)  jeweils vom Verein gewährleistet
                C. Schlussbestimmungen
                Dieser Erlass tritt am 01.08.1999 in Kraft.Die  Abwicklungsmodalitäten gelten bereits für Arbeitsgemeinschaften, die  vor diesem Termin für das Schuljahr 1999/2000 in die Förderung  aufgenommen wurden. Zum gleichen Zeitpunkt werden der Runderlass vom  10. März 1994 - III 531 - (NBI. 1994, S. 158) und der Runderlass vom  04. März 1996 - III 531 - (NBl. 1996, S. 63) aufgehoben.
                
                  Richtlinien des Landessportverbandes (Stand 01.02.2008)
                Richtlinien des Landessportverbandes über die  Förderung freiwilliger außerunterrichtlicher  Schulsportarbeitsgemeinschaften durch den Landessportverband  Schleswig-Holstein (LSV) und das Ministerium  für Bildung und Frauen im Rahmen des Projektes „Schule und Verein” 
                Zuwendungszweck
                Im Rahmen des  Projektes „Schule und Verein” werden nach Maßgabe dieser Richtlinien  Zuwendungen für die Durchführung von außerunterrichtlichen  Schulsportarbeitsgemeinschaften gewährt.
                Gegenstand der Förderung 
                Die  Maßnahme wird von einem Mitgliedsverein des LSV gemeinsam mit einer  Schule durchgeführt. Es können auch mehrere Vereine bzw. Schulen an  einer Kooperation beteiligt sein. Die Schulsportarbeitsgemeinschaften  werden in der Regel von Vereins-Übungsleiterinnen oder -leitern  durchgeführt. 
                Zuwendungsvoraussetzungen 
                Die Förderung kann nur für eine Schulsportarbeitsgemeinschaft erfolgen, 
                
                    - 
                      
 die regelmäßig durchgeführt wird, 
                     
                  - 
                      
 die langfristig angelegt ist, 
                   
                  - 
                      
die durch Vereinsführung und Schulleitung gemeinsam beantragt ist,
                   
                  - 
                      
die durch eine qualifizierte Person geleitet wird (mind.gültige Übungsleiter- oder Trainerlizenz), 
                   
                  - 
                      
 die unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft der Schüler/innen ist        
                   
                
                Zuwendungsart 
                  Der  LSV zahlt dem Verein als Aufwandsentschädigung einen zweckgebundenen  Zuschuss für seine/n Übungsleiter/in bzw. Trainer/in. Die Zuwendungen  sind eine Anschubförderung. Sie werden für jeweils ein Schuljahr  gewährt. Die maximale Förderungsdauer beträgt zwei Schuljahre. 
                Antragsverfahren 
                  Anträge auf  Erstförderung sowie auf Weiterförderung sind auf einem im Bereich  Download erhältlichen Formblatt an den LSV, Geschäftsbereich Vereins-  und Verbandsentwicklung / Breitensport zu richten.
                  Anträge gelten nur als gestellt, wenn sie dem LSV vollständig vorliegen.
                  Anträge aus Übungsleiterzuschüsse müssen spätestens zum 15. Mai d.J. für das darauffolgende Schuljahr eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
                  Anträge  können nicht rückwirkend gestellt werden, sie können sich nur auf das  bevorstehende Schuljahr beziehen. Ein Anspruch auf Förderung besteht  nicht. 
                Auswahlverfahren 
                  Das  zuständige Beschlussgremium entscheidet nach Ablauf der Antragsfrist  über alle vorliegenden Anträge gemäß Erlass des Ministeriums für  Bildung und Frauen vom 1. August 1999 aufgrund dieser Richtlinien und  der zur Verfügung stehenden Mittel nach folgenden Prioritäten: 
                
                    - 
                      
Vorrangig werden Anträge für ein zweites Förderjahr berücksichtigt  
                     
                  - 
                      
 Zweitrangig werden Vereine gefördert, die bisher noch nicht im Rahmen dieses Projekts gefördert wurden. 
                   
                  - 
                      
Alle weiteren Anträge werden im Rahmen der dann noch zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.  
                   
                
                Die Entscheidung des Beschlussgremiums wird dem  Verein schriftlich mitgeteilt. Der Verein wird aufgefordert, die  kooperierende/n Schule/n umgehend über den Beschluss zu informieren.
                Höhe der Zuwendung
                Erteilt der  LSV einen Zuwendungsbescheid an den antragstellenden Verein, so wird  ein Übungsleiterzuschuss von 8,- Euro je Unterrichtseinheit à 45  Minuten gewährt. Die Anzahl der geförderten Unterrichtseinheiten pro  Woche wird im Zuwendungsbescheid vermerkt. Zuwendungen für die Zeit der  Schulferien werden nicht gewährt.    
                Auszahlungsverfahren 
                  Die  bewilligte Zuwendung wird auf das Konto des Vereins überwiesen, sobald  der Verein nach Ablauf des geförderten Schuljahrs die durchgeführten  Übungseinheiten mit Einreichung eines Formblattes (Mittelanforderung)  ordnungsgemäß nachweist. Es werden nur die Unterrichtseinheiten pro  Woche berücksichtigt, die im Zuwendungsbescheid vermerkt wurden. Der  Nachweis ist bis zum 31.Juli d.J. zu erbringen. Sollte die Maßnahme  vorzeitig enden oder nicht zustande kommen, ist der LSV umgehend  schriftlich zu informieren.Gelingt es den Kooperationspartnern im  Verlauf der Maßnahme, die Kosten für den/die Übungsleiter/in bzw.  Trainer/in durch Fremdmittel zu decken, verfällt der Anspruch auf  Zuwendung.
                Versicherung 
                  Versicherungsschutz  besteht für alle Maßnahmen gemäß den Richtlinien und dem Erlass dem  Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 1. August 1999. Er  wird für alle beteiligten Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche  Unfallkasse gewährt. Die Vereins-Übungsleiter/innen sind im Rahmen des  Sportversicherungsvertrages des LSV versichert. 
                  Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Maßnahme finanziell gefördert wird oder nicht.