Antragsformular Schule und Verein

 

Freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften
Runderlass vom 6. Juli 1999 - III 53 - (NBL. MBWFK S. 362)

A.Vorbemerkung
Auf der Grundlage des Erlasses vom 10.März 1994 - III 531 - (NBI.1994, S. 158) gab es bisher zwei Wege zur Einrichtung freiwilliger Schulsportarbeitsgemeinschaften im Rahmen der Kooperation von Schule und Verein, nämlich den über das Ministerium für Bildung und Frauen und seinen Förderer sowie den über den Landessportverband Schleswig-Holstein und dessen Förderer.
In der Praxis haben sich beide Teilmaßnahmen so angenähert, daß sie nach dem Willen der Beteiligten nunmehr in einer Maßnahme zusammengefasst werden.

Gleichzeitig soll den insgesamt sehr positiven Erfahrungen der vergangenen Jahre Rechnung getragen werden durch eine etwas stärkere Differenzierung inhaltlicher Ziele für bestimmte Altersgruppen.
Insbesondere verdient der Gedanke Beachtung, über die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften ältere Schülerinnen und Schüler über sportpraktische Betätigung an ehrenamtliche Tätigkeit heranzuführen. Hier sollen sich im Sinne von ,,Verein“ durchaus auch die Verbände des Sports angesprochen fühlen und werden ausdrücklich zur Teilnahme aufgefordert.

Die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften sind kein Ersatz für den schulischen Pflichtunterricht. Eine Kürzung des Sportunterrichts unter Hinweis auf eine solche Maßnahme ist nicht zulässig.

B. Das Projekt Schule-Verein I

1. Beschreibung
Es werden freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften eingerichtet, deren sportpraktische Durchführung in den Händen ausgebildeter Vereinstrainerinnen/-trainer bzw. Übungsleiterinnen/-leiter liegt.
Die Schulsportarbeitsgemeinschaften werden mit einer oder zwei Wochenstunden für die Dauer eines Schuljahres eingerichtet. Verlängerungsanträge sind nur einmal möglich.
Bevorzugt berücksichtigt werden Anträge, die folgende Schwerpunktsetzungen erkennen lassen:

  • In der Primarstufe: Sportartenübergreifende Förderung des allgemeinen Bewegungsverhaltens
  • Klassenstufe 5-9: Stärkere Hinwendung zu intensiver und spezieller Bewegungsschulung auch in einzelnen Sportarten.
  • Ab Klassenstufe 10: Einbeziehung theoretischer Ausbildungsanteile (in Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Sportverband) mit dem Ziel, am Ende des Schuljahres die Prüfung zum Erwerb einer Übungsleiter-/ Trainerlizenz o.ä. eines Sportverbandes abzulegen.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen und Erfordernisse verschiedener Sportarten ist diese Einteilung nicht randscharf gemeint, sondern lässt Überlappungen zu.

2. Verfahrensablauf

Ein Verein entwickelt in Zusammenarbeit. mit einer oder mehreren Schulen (ggfs. zusammen mit einem Verband) ein Konzept für eine freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaft.
Der Antrag auf Aufnahme in die Förderung für das folgende Schuljahr wird nur auf dem hier als Download erhältlichen Antragsformular im WORD-Format bis zum 15. Mai des Jahres an den Landessportverband Schleswig-Holstein gerichtet.

Ein Ausschuss, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde, des Landessportverbandes und der Kreisschulsportbeauftragten entscheidet endgültig über die Aufnahme in die Förderung im Rahmen der durch die Förderer bereitgestellten Mittel.
Die Entscheidung wird den Schulen und den Vereinen mitgeteilt.

Maßnahmen, die nicht in die Förderung aufgenommen werden, können dennoch durchgeführt werden, wenn Schule und Verein sich über die Durchführung einig sind. Ausnahme: Der Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde entscheidet, daß die Maßnahme nicht durchgeführt werden darf. Dies ist ausdrücklich zu begründen.
Verlängerungen müssen beantragt werden. Zwischen- und Abschlussberichte sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sind dem Landessportverband Schleswig-Holstein vorzulegen.

Die Beendigung einer Maßnahme ist jederzeit durch einseitige Erklärung eines Partners (Schule oder Verein) möglich. In diesem Fall ist der Landessportverband Schleswig-Holstein unverzüglich zu informieren.

3. Finanzierung

Die Finanzierung des Projektes erfolgt im Rahmen der von Förderern zur Verfügung gestellten Mittel.
Der Verein erhält für jede geleistete Unterrichtseinheit 8,- Euro, maximal werden für eine Maßnahme 640,- Euro im Schuljahr gezahlt.
Für die Zeit der Schulferien werden keine Zuwendungen gewährt.
Für die Beschaffung von Spiel- und Sportmaterial kann in begründeten Einzelfällen auf besonderen Antrag einmalig ein Zuschuss bis maximal 250,- Euro gewährt werden. Die Zuwendung wird nach Bewilligung der Maßnahme auf das Konto des Vereins überwiesen. Eine Verrechnung findet nachträglich statt. Strichlisten über die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind beizufügen.

4. Rechtliche Hinweise

Die Schulsportarbeitsgemeinschaften sind schulische Veranstaltungen. Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Leistungsbeurteilung findet nicht statt.

Der Verein benennt in Absprache mit der Schule die Übungsleiterin oder den Übungsleiter. Sie oder er muss volljährig sein und über eine für die Maßnahme geeignete Ausbildung verfügen, mindestens über eine gültige Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter bzw. Trainerin oder Trainer.
Die Betreuung durch die Schule übernimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die als Ansprechpartnerin oder als Ansprechpartner und Beraterin oder Berater tätig wird. Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter (Trainerin/Trainer) hat die für den Sportunterricht geltenden Vorschriften zu beachten und untersteht insoweit den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, vertreten durch die beauftragte Lehrkraft.

Der Versicherungsschutz wird für die Schülerinnen und Schüler durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Übungsleiterin bzw. den Übungsleiter (Trainerin/Trainer) jeweils vom Verein gewährleistet

C. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am 01.08.1999 in Kraft.Die Abwicklungsmodalitäten gelten bereits für Arbeitsgemeinschaften, die vor diesem Termin für das Schuljahr 1999/2000 in die Förderung aufgenommen wurden. Zum gleichen Zeitpunkt werden der Runderlass vom 10. März 1994 - III 531 - (NBI. 1994, S. 158) und der Runderlass vom 04. März 1996 - III 531 - (NBl. 1996, S. 63) aufgehoben.


Richtlinien des Landessportverbandes (Stand 01.02.2008)

Richtlinien des Landessportverbandes über die Förderung freiwilliger außerunterrichtlicher Schulsportarbeitsgemeinschaften durch den Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) und das Ministerium  für Bildung und Frauen im Rahmen des Projektes „Schule und Verein”

Zuwendungszweck
Im Rahmen des Projektes „Schule und Verein” werden nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Durchführung von außerunterrichtlichen Schulsportarbeitsgemeinschaften gewährt.

Gegenstand der Förderung 
Die Maßnahme wird von einem Mitgliedsverein des LSV gemeinsam mit einer Schule durchgeführt. Es können auch mehrere Vereine bzw. Schulen an einer Kooperation beteiligt sein. Die Schulsportarbeitsgemeinschaften werden in der Regel von Vereins-Übungsleiterinnen oder -leitern durchgeführt.

Zuwendungsvoraussetzungen 
Die Förderung kann nur für eine Schulsportarbeitsgemeinschaft erfolgen, 

  • die regelmäßig durchgeführt wird, 
  • die langfristig angelegt ist,
  • die durch Vereinsführung und Schulleitung gemeinsam beantragt ist,
  • die durch eine qualifizierte Person geleitet wird (mind.gültige Übungsleiter- oder Trainerlizenz), 
  • die unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft der Schüler/innen ist       

Zuwendungsart 
Der LSV zahlt dem Verein als Aufwandsentschädigung einen zweckgebundenen Zuschuss für seine/n Übungsleiter/in bzw. Trainer/in. Die Zuwendungen sind eine Anschubförderung. Sie werden für jeweils ein Schuljahr gewährt. Die maximale Förderungsdauer beträgt zwei Schuljahre.

Antragsverfahren
Anträge auf Erstförderung sowie auf Weiterförderung sind auf einem im Bereich Download erhältlichen Formblatt an den LSV, Geschäftsbereich Vereins- und Verbandsentwicklung / Breitensport zu richten.
Anträge gelten nur als gestellt, wenn sie dem LSV vollständig vorliegen.
Anträge aus Übungsleiterzuschüsse müssen spätestens zum 15. Mai d.J. für das darauffolgende Schuljahr eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Anträge können nicht rückwirkend gestellt werden, sie können sich nur auf das bevorstehende Schuljahr beziehen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Auswahlverfahren 
Das zuständige Beschlussgremium entscheidet nach Ablauf der Antragsfrist über alle vorliegenden Anträge gemäß Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 1. August 1999 aufgrund dieser Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel nach folgenden Prioritäten: 

  • Vorrangig werden Anträge für ein zweites Förderjahr berücksichtigt  
  • Zweitrangig werden Vereine gefördert, die bisher noch nicht im Rahmen dieses Projekts gefördert wurden. 
  • Alle weiteren Anträge werden im Rahmen der dann noch zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. 

Die Entscheidung des Beschlussgremiums wird dem Verein schriftlich mitgeteilt. Der Verein wird aufgefordert, die kooperierende/n Schule/n umgehend über den Beschluss zu informieren.

Höhe der Zuwendung
Erteilt der LSV einen Zuwendungsbescheid an den antragstellenden Verein, so wird ein Übungsleiterzuschuss von 8,- Euro je Unterrichtseinheit à 45 Minuten gewährt. Die Anzahl der geförderten Unterrichtseinheiten pro Woche wird im Zuwendungsbescheid vermerkt. Zuwendungen für die Zeit der Schulferien werden nicht gewährt.   

Auszahlungsverfahren
Die bewilligte Zuwendung wird auf das Konto des Vereins überwiesen, sobald der Verein nach Ablauf des geförderten Schuljahrs die durchgeführten Übungseinheiten mit Einreichung eines Formblattes (Mittelanforderung) ordnungsgemäß nachweist. Es werden nur die Unterrichtseinheiten pro Woche berücksichtigt, die im Zuwendungsbescheid vermerkt wurden. Der Nachweis ist bis zum 31.Juli d.J. zu erbringen. Sollte die Maßnahme vorzeitig enden oder nicht zustande kommen, ist der LSV umgehend schriftlich zu informieren.Gelingt es den Kooperationspartnern im Verlauf der Maßnahme, die Kosten für den/die Übungsleiter/in bzw. Trainer/in durch Fremdmittel zu decken, verfällt der Anspruch auf Zuwendung.

Versicherung
Versicherungsschutz besteht für alle Maßnahmen gemäß den Richtlinien und dem Erlass dem Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 1. August 1999. Er wird für alle beteiligten Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche Unfallkasse gewährt. Die Vereins-Übungsleiter/innen sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des LSV versichert.
Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Maßnahme finanziell gefördert wird oder nicht. 

Zusatzinformationen

Kontakt

Tim Vogler
Fax: 0431 - 31 97 57 71
E-Mail info(at)schulsport-kiel.de


Diese Seite: